Satzung von 08.11.2019

 

 

DELATTINIA

 

Naturforschende Gesellschaft des Saarlandes e.V.

 

 

 

 

§ l: Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

DELATTINIA
Naturforschende Gesellschaft des Saarlandes

 

und hat seinen Sitz in Landsweiler-Reden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2: Zweck

 

Ausschließlicher Zweck des Vereins ist die Förderung der tier- und pflanzengeographischen und ökologischen Wissenschaften sowie des Naturschutzes unter besonderer Berücksichtigung des Saarlandes.

 

Diese Förderung geschieht durch:

 

  1. möglichst vollständige Erfassung der Tier- und Pflanzenwelt sowie der natürlichen Lebensgrundlagen des Saarlandes;

  2. Untersuchungen biogeographischer, ökologischer und systematischer Art über Lebensräume und Formengruppen, die in Zusammenhang mit der saarländischen Fauna und Flora stehen;

  3. biogeographische, ökologische und systematische Arbeiten, die in den saarländischen wissenschaftlichen Sammlungen, insbesondere im Zentrum für Biodokumentation (ZfB), durchgeführt werden;

  4. Unterstützung der Naturschutzarbeit im Saarland.

Der Unterstützung dieses Zwecks dienen:

a. regelmäßige Versammlungen der Mitglieder, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen;

b. die Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen wie die „Abhandlungen der Delattinia“ in der Reihe „Aus Natur und Landschaft im Saarland“;

c. die Bereitstellung von Arbeitshilfen zur Erfassung und Dokumentation organismischer und geographischer Daten;

d. Zusammenarbeit mit den für Naturschutz zuständigen Institutionen;

e. die Erstellung einer Vereinsbibliothek, vor allem durch Schriftentausch;

f. die Beratung der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig und dient nur wissenschaftlichen und gemeinnützigen Bestrebungen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Gewinne aus Beiträgen oder Stiftungen dürfen nur für den genannten Zweck des Vereins verwandt werden.

§ 3: Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4: Erwerb der Mitg1iedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme und erhalten die in § 2 b genannte Zeitschrift ohne besondere Bezahlung. Mitglieder haben beim Ausscheiden oder beim Auflösen des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum laufenden Geschäftsjahr geleisteten Beiträge oder auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Ziele zu fördern und die Satzung einzuhalten. Sie haben einen von der letzten Hauptversammlung vor dem betreffenden Kalenderjahr festgesetzten Jahresbeitrag bis spätestens zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei nicht fristgerechter Zahlung kann der Beitrag durch Nachnahme erhoben werden. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag befristet zu ermäßigen, dafür aber auch ggf. das Ausliefern der Zeitschrift auszusetzen. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Rechtsentscheide zwischen Mitgliedern und der DELATTINIA sind die Gerichte im Saarland zuständig.

 

§ 6: Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod eines Mitgliedes;

  2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand;

  3. durch Streichung;

  4. durch Ausschluss.

 

Der Vorstand kann Mitglieder streichen, wenn diese trotz Mahnung keinen Beitrag bezahlen. Dieser Vorstandsbeschluss ist endgültig. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder eine ehrenrührige Handlung begeht. Hier steht den Betroffenen das Beschwerderecht bei der Hauptversammlung zu, deren Beschluss endgültig ist. Das Mitglied bleibt mit seinem Beitrag dem Verein für das folgende Jahr verpflichtet, wenn seine Austrittserklärung nicht spätestens bis zum 31. Oktober beim Vorstand eintrifft.

 

§ 7: Besondere Mitglieder

Der Vorstand hat das Recht, fördernde, korrespondierende und Ehrenmitglieder zu ernennen. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden, haben jedoch dieselben Rechte wie andere Mitglieder. Ein ordentliches Mitglied wird dann zum fördernden Mitglied ernannt, wenn es als Jahresbeitrag mindestens den vierfachen Betrag des von der Hauptversammlung beschlossenen Mindestbeitrages leistet. Durch einstimmigen Beschluss kann der amtierende Vorstand ehemalige Mitglieder des Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

§ 8: Beiträge

Es werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Studenten, Schüler und Lehrlinge zahlen einen ermäßigten Beitrag, Familien auf Antrag einen gemeinsamen Beitrag.

§ 9: Der Vorstand

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, den mindestens 7 und maximal 12 Personen bilden. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Schriftleiter und bis zu 6 Beisitzern.

§ 10: Wahl des Vorstandes

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl, bis zur nächsten Hauptversammlung, selbst zu ergänzen. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 11: Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Er trägt die Verantwortung für die wirtschaftlichen Belange.

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer sind einzelvertretungsberechtigt. Bei einer Verfügung mit einem Geschäftswert ab 5000 Euro vertreten der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam.

Bei Beschlüssen entscheidet die Stimmenmehrheit. Der Vorstand entscheidet über die Veröffentlichung von Manuskripten.

§ 12: Hauptversammlung

Alle zwei Jahre findet eine Hauptversammlung statt, welche spätestens 14 Tage vorher schriftlich den Mitgliedern bekanntzumachen ist. Auf jeder Hauptversammlung berichtet der Vorstand über die Verwaltung seiner Ämter.

§ 13: Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder es schriftlich unter Angabe zu besprechender Angelegenheiten verlangt und zwar innerhalb der auf den Antragseingang folgenden 12 Wochen. Eine solche Versammlung ist jedem Mitglied mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen. Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge, die ein Mitglied eingebracht hat, auf die Tagesordnung der gewünschten Versammlung zu setzen, wenn sie zwei Wochen vorher beim Vorstand eingehen. Beschlüsse werden stets mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 14: Satzungsänderungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung können nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 15:Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dieser Auflösungsversammlung müssen mindestens 50 % der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an eine andere, steuerlich als gemeinnützig anerkannte Körperschaft oder Institution, die es im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwalten hat. Bei Auflösung oder Wegfall des Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder eine andere als gemeinnützig und wissenschaftlich anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Bewahrung wissenschaftlicher biologischer Sammlungen.

Landsweiler-Reden den 08.11.2019